GB 16). Nachdem die Gesuchsgegnerin innert der angesetzten Frist den rückständigen Mietzins nicht bezahlt habe, sei ihr mit Schreiben vom 19. November 2021 unter Verwendung des offiziellen Kündigungsformulars und mittels Einschreiben die Kündigung auf den 31. Dezember 2021 ausgesprochen worden (Gesuch Ziff. II/3.2; GB 18). Obwohl die Abholungseinladung der Gesuchsgegnerin am 22. November 2021 zugegangen sei, habe diese die Kündigung nicht innert der Auflagefrist bei der Post abgeholt (Gesuch Ziff.