1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete und Pacht das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig. Da sich das Mietobjekt vorliegend in R. (AG) befindet, ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.