Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, sie habe zufolge einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs einen Anspruch auf Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus dem Mietobjekt. Die vorgebrachten Tatsachen seien unbestritten bzw. sofort beweisbar und die Rechtslage sei klar, sodass dem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu entsprechen sei.