6.3. Die Kündigung wurde durch die Gesuchsgegnerin nicht angefochten (Gesuch Ziff. II/3.4). 6.4. Die Gesuchsgegnerin beglich die ausstehende Mietzinsforderung für den Oktober 2021 mit Valuta 13. Dezember 2021 (GB 13). Die Gesuchstellerin war an der Fortführung des Mietverhältnisses mit der Gesuchsgegnerin jedoch nicht mehr interessiert (Gesuch Ziff. II/3.5). Die Gesuchsgegnerin hat das Mietobjekt bis heute nicht verlassen (Gesuch Ziff. II/4).