6. 6.1. Mit Schreiben vom 24. September 2021 forderte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung des Mietzinses für den Oktober 2021 in der Höhe von Fr. 14'435.00 per 30. September 2021 auf (GB 12). Nachdem diese Mietzinsforderung nicht fristgerecht beglichen wurde, drohte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mittels Schreiben vom 11. Oktober 2021 die Kündigung des Mietverhältnisses an und setzte ihr eine 30-tägige -3- Zahlungsfrist zur Begleichung der ausstehenden Mietzinsforderung (GB 16). Diese eingeschriebene Postsendung holte die Gesuchsgegnerin am 15. Oktober 2021 am Postschalter ab (GB 17).