4. 4.1. Infolge Zahlungsverzugs der Gesuchsgegnerin drohte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mittels Schreiben vom 12. Mai 2021 erstmals die Kündigung an und setzte ihr eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung der ausstehenden Mietzinsforderungen an (GB 7). 4.2. Mit amtlichem Formular vom 24. Juni 2021 kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis mit der Gesuchsgegnerin auf den 31. Juli 2021 (GB 9). 4.3. Anschliessend beglich die Gesuchsgegnerin die ausstehenden Mietzinsforderungen (Gesuch Ziff. II/1.2).