Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 9. März 2022)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach)  das Grundbuchamt Baden (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.