Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden sie vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.00 verrechnet. Der Überschuss ist der Gesuchstellerin von der Obergerichtskasse auszuzahlen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 direkt zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).