3.3. Im Übrigen belaufen sich die Streitwerte aller vorliegenden 14 Klagen jeweils auf einen Betrag zwischen Fr. 3'617.86 und Fr. 8'227.72 und liegen damit unter Fr. 30'000.00. Folglich gelangt das vereinfachte Verfahren gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Dieses ist vor dem Handelsgericht gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Änderung der Verfahrensart aufgrund der Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte verbietet sich nach Art. 93 Abs. 2 ZPO.