Vorliegend sind nebst der Gesuchstellerin lediglich zwei der insgesamt 14 Gesuchsgegner im Handelsregister eingetragen, namentlich die Gesuchsgegnerinnen 5 und 9. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die restlichen Gesuchsgegner 1, 4, 5 und 8-10 als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen wären. Folglich handelt es sich