Die Gesuchstellerin verlangt die Eintragung eines Verzugszinses von 5 % seit dem 18. Oktober 2022 auf der Summe von Fr. 900'000.00. Im Baurechtsvertrag ist weder eine Heimfallentschädigung noch eine Zahlungsfrist für deren Bezahlung vereinbart worden. Die Gesuchstellerin führt sodann zwar aus, dass sie der Gesuchsgegnerin eine Bewertung der heimgefallenen Baute habe zukommen lassen, behauptet aber nicht, damit eine Zahlungsfrist angesetzt zu haben. Eine solche ist aus GB 11 auch nicht ersichtlich.