Schliesslich wurde auch nicht behauptet, dass in Art. 4 Abs. 5 des Baurechtsvertrags eine Abrede über die Entschädigungshöhe bei ordentlichem Heimfall getroffen worden wäre. Damit ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um vorsorgliche Eintragung eines Grundpfandrechts glaubhaft gemacht, dass der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Forderung aus dem Heimfall der von ihr auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin errichteten Bauten in Höhe von Fr. 900'000.00 zusteht, woraus sich die Pfandsumme ergibt.