Was die Gesuchsgegnerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht. So führt sie zwar aus, es seien mobile Anlageteile und Installationen entfernt worden, die den Wert der auf dem Baurechtsgrundstück stehenden Gebäude massiv reduziert hätten (Antwort Rz. 19). Indessen unterlässt sie es, diese konkret aufzuzählen und deren Wert zu beziffern. Sodann belässt sie es bei der pauschalen Behauptung, die Bewertung sei unrealistisch hoch, ohne aufzuführen, inwiefern welche Bauteile tiefer zu bewerten wären. Damit be-