Tankeinrichtung (inkl. Öltanks, Abscheideanlage und Rohrleitungen) ermittelt, wobei sich der ausgewiesene Wert nur auf die heimgefallenen Bauten (ohne Grundstück) bezieht (GB 4). Damit hat die Gesuchstellerin einen Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 900'000.00 glaubhaft gemacht.