Auszugehen ist von einem objektiven Mehrwert, den das Grundstück dadurch erfährt, dass es nun auch das Eigentum an den bisher vom Baurecht erfassten Bauwerken einschliesst. In der Regel dürfte sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert der heimfallenden Bauten richten. Gleichzeitig sind aber auch die subjektiven Interessen des Grundeigentümers zu würdigen, weil bei der Bemessung auch den besonderen Verhältnissen und Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden muss.30