5.3. Höhe der Entschädigung Nach dem die vorläufige Eintragung eines Grundpfandrechtes zu bewilligen ist, gilt es, die Höhe der für die heimfallenden Bauten geschuldeten Entschädigung zu bestimmen. Dem Gesetz sind keine Kriterien zu entnehmen, wie die angemessene Heimfallentschädigung zu berechnen ist. Auszugehen ist von einem objektiven Mehrwert, den das Grundstück dadurch erfährt, dass es nun auch das Eigentum an den bisher vom Baurecht erfassten Bauwerken einschliesst.