Gesetzesrechtes führt und damit der Anspruch der Gesuchstellerin begründet ist. In einem solchen Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren (ohne Beweismittelbeschränkung) zu überlassen (vgl. oben E. 2.3.)