Als weiteres Indiz gegen einen Wegbedingungswillen dient die Höhe des jährlichen Baurechtszinses von Fr. 150'000.00. Die Gesuchsgegnerin hat nicht bestritten, dass dieser vergleichsweise hoch sei (Gesuch Rz. 38; Antwort Rz. 30). Auch die Höhe des vereinbarten Baurechtszinsens spricht daher für die Vertragsauslegung der Gesuchstellerin oder zumindest nicht für eine vertragliche Wegbedingung der Heimfallentschädigung.