Das Fehlen einer entsprechenden Klausel zur Heimfallregelung in einem öffentlich beurkundeten Vertrag ist eher als Hinweis dafür zu werten, dass eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht gewollt war29 und diesfalls das dispositive Gesetzesrecht zur Anwendung gelangt. Soweit die Parteien dieses modifizieren wollten, haben sie es – wie im Fall der wohl ungültigen Entschädigungsregeln für den vorzeitigen Heimfall – vertraglich gemacht.