779d Abs. 1 ZGB, insbesondere angesichts der weitreichenden finanziellen Konsequenzen einer Wegbedingung, grundsätzlich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen sind (vgl. E. 5.1.1.2). Das Fehlen einer entsprechenden Klausel zur Heimfallregelung in einem öffentlich beurkundeten Vertrag ist eher als Hinweis dafür zu werten, dass eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht gewollt war29 und diesfalls das dispositive Gesetzesrecht zur Anwendung gelangt.