Dies umso mehr, als sich der Vertrag über eine Entschädigung ausschweigt und Abweichungen von der dispositiven Regel von Art. 779d Abs. 1 ZGB, insbesondere angesichts der weitreichenden finanziellen Konsequenzen einer Wegbedingung, grundsätzlich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen sind (vgl. E. 5.1.1.2).