Damit stützt der Vertragswortlaut der Bestimmung weder die Auffassung der Gesuchstellerin noch jene der Gesuchsgegnerin in eindeutiger Weise. Jedenfalls schliesst aber die Vereinbarung, der zufolge der Abbruch und das Entfernen der Tankstellenanlage auf erste Aufforderung hin vorzunehmen sind, eine Entschädigung nicht zwangsläufig aus. Dies umso mehr, als sich der Vertrag über eine Entschädigung ausschweigt und Abweichungen von der dispositiven Regel von Art.