wollten.28 Die zitierte Vertragsklausel lässt demnach weder eindeutig auf einen übereinstimmenden Willen zur Wegbedingung der Vergütung oder zur Entschädigung der heimfallenden Bauten noch auf das Vorliegen einer Vertragslücke schliessen. Es bleibt auch unklar, ob die Parteien für die Festsetzung der ihrer Ansicht nach angemessenen Entschädigung mit einer linearen (halbjährlicher Abzug eines festen Betrages von 4 % des Anschaffungswerts) oder geometrisch degressiven (Abzug des konstanten Prozentsatzes von 4 %