schädigung ausüben, womit die Parteien der Baurechtsgeberin möglicherweise die Ausübung ihres Heimfallrechts erleichtern wollten.28 Die zitierte Vertragsklausel lässt demnach weder eindeutig auf einen übereinstimmenden Willen zur Wegbedingung der Vergütung oder zur Entschädigung der heimfallenden Bauten noch auf das Vorliegen einer Vertragslücke schliessen.