Es ist fraglich, ob die Parteien für den Fall, dass die Baurechtsnehmerin ihre Pflichten in grober Weise verletzte und die Baurechtsgeberin in der Folge vom Heimfallrecht gebrauchen machen würde, tatsächlich eine Entschädigung vereinbaren wollten, wenn sie eine solche für den ordentlichen Heimfall hätten wegbedingen wollen. Indessen kann der Baurechtsgeber diesen vorzeitigen Heimfall aufgrund der zwingenden Natur von Art. 779g ZGB27 nur gegen Bezahlung oder Sicherstellung einer angemessenen Ent-