ZGB verwiesen und keine ordentliche Heimfallentschädigung geregelt haben, weil sie gerade von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen wollten. Umgekehrt zeigt die Bestimmung aber auch, dass die Parteien Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen vertraglich ausdrücklich geregelt haben. Es ist zudem vor Augen zu halten, dass die zitierten Abs. 4 - 7 auf den vorzeitigen Heimfall infolge einer groben Pflichtverletzung26 durch die Bauberechtigte abzielen (Art. 779f ZGB).