Die detaillierte Regelung der Vergütung des Bauberechtigten beim vorzeitigen Heimfall (Art. 4 Abs. 5) sowie der explizite Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Parteien diese für anwendbar erklären wollten (Art. 4 Abs. 7), können Indiz dafür sein, dass die Parteien genau deshalb nicht auf Art. 779d ZGB verwiesen und keine ordentliche Heimfallentschädigung geregelt haben, weil sie gerade von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen wollten.