Bei der Ermittlung des von den Parteien mutmasslich Gewollten sind im gesamtvertraglichen Kontext auch die Absätze 4 - 7 von Art. 4 des Baurechtsvertrags zu beachten. Diese lauten wie folgt: " Im Falle vorzeitigen Heimfalls gem. Art. 779 f ZGB gilt folgende Entschädigungsregelung: Erstellungskosten Gebäude, Bauten und Installationen, einschliesslich spätere Investitionen, abzüglich einer festen Amortisationsquote von 4% für jedes vollendete oder angebrochene Halbjahr.