Grundeigentümer anheimfallen würden, sofern nicht der Abbruch zu Lasten 23 HENGGELER (Fn. 1), S. 124. 24 BSK ZGB II-ISLER/GROSS (Fn. 1), Art. 779d N. 1; HENGGELER (Fn. 1), S. 98. - 13 - der Baurechtsnehmerin verlangt würde,25 darauf hin, dass die Parteien entweder nicht bedachten, dass die Baurechtsgeberin die Bauten allenfalls einmal übernehmen wolle oder die Anwendung der dispositiven Regel von Art. 779d Abs. 1 ZGB gerade wollten. Beides würde zur Anwendung des Gesetzesrechts führen.