die Gesuchsgegnerin ausführt – bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, dass das Grundstück in den Zustand "Grüne Wiese" zurückzuführen sei, muss daher nicht heissen, dass sie auch für den Fall, dass die Baurechtsgeberin doch eine Verwendungsmöglichkeit für die Baute sähe, keinen Ausgleich des dieser anfallenden Mehrwerts gewollt hätten. Vielmehr deutet der Umstand, dass gerade nicht vereinbart wurde, dass die bestehenden Bauten bei Ablauf des Baurechtsvertrages entschädigungslos dem