Vielmehr hatte sie den entsprechenden Aufwand bereits bei Vertragsschluss einzukalkulieren. Da die geschäftserfahrene Rechtsvorgängerin der Gesuchstellerin den Baurechtsvertrag zweifellos mit der Absicht der Gewinnerzielung eingegangen war, dürfte sie im Hinblick auf den Vertragsschluss die Wirtschaftlichkeit der Anlage berechnet haben, d.h., ob sich die Kosten ihrer Investitionen zuzüglich der zu entrichtenden Bauzinsen und der Kosten für den allfälligen Rückbau über 20 Jahre wieder (mit einem Gewinn) erwirtschaften liessen.