Es liegt auf der Hand, dass die Bauberechtigte bei Aufnahme eines einseitigen, auf ihre Kosten gehenden Rückbaurechts zugunsten der Baurechtsgeberin nicht damit rechnen durfte, dass die von ihr errichteten Bauten und Anlagen nach Ablauf des Baurechts gegen Entgelt übernommen würden. Vielmehr hatte sie den entsprechenden Aufwand bereits bei Vertragsschluss einzukalkulieren.