Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass bei Vertragsschluss angenommen wurde, die Grundstückeigentümerin habe für die Tankstellenanlage nach Baurechtsbeendigung keine Verwendung mehr, wovon dem Grundsatz nach auch beide Parteien ausgehen. Für einen solchen Fall ist es regelmässig angebracht, die Heimfallsentschädigung gänzlich wegzubedingen.23