Klar und eindeutig ist die zitierte Vertragsbestimmung insoweit, als die zur Tankanlage gehörenden Bauten auf erstes Verlangen der Baurechtsgeberin zu beseitigen sind, wobei diesfalls die Baurechtsnehmerin die Kosten des Rückbaus vollständig zu tragen hat. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass bei Vertragsschluss angenommen wurde, die Grundstückeigentümerin habe für die Tankstellenanlage nach Baurechtsbeendigung keine Verwendung mehr, wovon dem Grundsatz nach auch beide Parteien ausgehen.