5.2.2. Art. 4 des Baurechtsvertrags vom 15. Mai 2001 steht unter dem Titel "Heimfall". Die Absätze 1 - 3 sind dem Heimfall bei ordentlicher Beendigung des Baurechts (durch Zeitablauf) gewidmet und haben folgenden Wortlaut (GB 5 S. 4): " Bei ordentlicher Beendigung des Baurechtes ist folgende Art der Rückgabe bzw. Beendigung vereinbart: