Weder die Gesuchstellerin noch die Gesuchsgegnerin hat konkret behauptet, dass sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss über die Entschädigungspflicht bei Übernahme der heimfallenden Tankstellenanlage tatsächlich einig gewesen seien. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein tatsächlicher Konsens hinreichend behauptet worden sei, liesse sich ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille anhand des einzig zum Beweis offerierten Baurechtsvertrages vom 15. Mai 2001 nicht feststellen.