5.2. Würdigung 5.2.1. Zu ergründen ist, ob die Parteien abweichend vom dispositiven Recht selber Regeln gesetzt haben, nach denen sich der vorliegende Streit entscheiden lässt. Weder die Gesuchstellerin noch die Gesuchsgegnerin hat konkret behauptet, dass sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss über die Entschädigungspflicht bei Übernahme der heimfallenden Tankstellenanlage tatsächlich einig gewesen seien.