Mit der Regel der gesetzeskonformen Auslegung wird verlangt, dass Abreden, die vom dispositiven Recht abweichen, eng auszulegen sind, und dass im Zweifel diejenige Auslegung den Vorzug verdient, die dem dispositiven Recht entspricht. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen der Parteien ausgewogen wahrt, hat diejenige Partei, die davon abweichen will, dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen.