wonach bei Untergang des Baurechts eine angemessene Entschädigung für das heimfallende Bauwerk zu leisten ist – eine Wegbedingung auszumachen ist. Da die Parteien hierüber unterschiedlicher Auffassung sind, ist der Baurechtsvertrag vom 15. Mai 2001, insbesondere dessen Art. 4, auszulegen. Sollte die Entschädigungspflicht zu bejahen sein, ist in einem zweiten Schritt die Höhe der einzutragenden Pfandsumme zu bestimmen.