Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin einen Anspruch auf Heimfallentschädigung hat. Dabei ist entscheidend, was die D. mit der Gesuchsgegnerin betreffend Heimfallentschädigung vereinbart hatte, da diese Regelungen auch zwischen den heutigen Parteien gelten. Fraglich ist insbesondere, ob in Art. 4 des Baurechtsvertrags – abweichend vom Grundsatz von Art. 779d Abs. ZGB, -9-