4. Ausgangslage Unbestritten und erstellt ist vorliegend die Wahrung der dreimonatigen Eintragungsfrist. Das Pfandrecht wurde am 20. Dezember 2022 und damit innert 3 Monaten nach Untergang des Baurechts am 18. Oktober 2022 eingetragen. Weiter dementiert die Gesuchsgegnerin zwar, dass das Schreiben vom 22. November 2021 eine Zustimmungserklärung zur Übertragung des Baurechts darstelle. Den Übergang des Rechtsverhältnisses als solches auf die Gesuchstellerin bestreitet sie indessen nicht. Demnach ist auch erstellt, dass der Baurechtsvertrag vom 15. Mai 2001 zufolge Übertragung auf die Gesuchstellerin zwischen den Parteien Gültigkeit erlangt hat.