Im Übrigen seien unklare Wortlaute eines Vertrages bzw. die sich daraus ergebenden Vertragslücken zu Lasten der jeweiligen Verfasserin des Vertrages auszulegen. Der Baurechtsvertrag sei durch die D. als Rechtsvorgängerin der Gesuchstellerin verfasst worden, weshalb er zu Lasten der Gesuchstellerin auszulegen sei (Antwort Rz. 13, 21). Weiter bestreitet die Gesuchsgegnerin die Richtigkeit der Verkehrswertschätzung der G.. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin nach dem 18. Oktober 2022 verschiedenste mobile Anlageteile und Installationen entfernt habe, was den Wert der auf dem Baurechtsgrundstück der Gesuchsgegnerin stehenden Gebäude massiv reduziere (Antwort Rz. 19).