Entsorgungs- und Instandstellungskosten anfielen. Dies hätte am Ende der ordentlichen Laufzeit des Baurechtsvertrages einen erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand für die Baurechtsnehmerin bedeutet. Deshalb seien die durch die Baurechtsnehmerin auf dem Baurechtsgrundstück getätigten Investitionen bei Ablauf des Baurechtsvertrages vollständig abzuschreiben, was auch der gängigen Praxis entspreche. Der nun von der Gesuchstellerin behauptete Anspruch stehe klar im Widerspruch zum gesamtvertraglichen Kontext. Im Übrigen seien unklare Wortlaute eines Vertrages bzw. die sich daraus ergebenden Vertragslücken zu Lasten der jeweiligen Verfasserin des Vertrages auszulegen.