grünen Wiese zurückzuführen. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Baurechtsvertrages habe die Gesuchstellerin als Baurechtsnehmerin damit rechnen müssen, dass die Baurechtsgeberin anlässlich der ordentlichen Beendigung des Vertrags den Abbruch und die Entfernung der mit dem Baurechtsgrundstück fest verbundenen oberirdischen Gebäude, Bauten und Einrichtungen sowie die vorschriftsgemässe Stilllegung der unterirdischen Tankanlagen auf erste Aufforderung hin verlangen werde und der Gesuchstellerin entsprechend hohe Abbruch-, Rückbau, Entsorgungs- und Instandstellungskosten anfielen.