Andererseits sei für den vorzeitigen Heimfall in Art. 4 des Vertrags ebenfalls eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen worden. Nach objektiver Vertragsauslegung seien die Parteien beim Abschluss des Baurechtsvertrages davon ausgegangen, dass bei ordentlicher Vertragsbeendigung die Bauten von der Baurechtsnehmerin entweder stehen gelassen werden dürften und entschädigungslos ins Eigentum der Baurechtsgeberin übergingen oder, dass der Rückbau der Bauten und Anlagen zu Lasten der Baurechtsnehmerin gehen werde. Andernfalls wäre eine Heimfallentschädigung, wie auch beim vorzeitigen Heimfall gemäss Art. 4 Abs. 4 des Baurechtsvertrages, vereinbart worden.