Die Parteien hätten die subsidiär geltende gesetzliche Regelung gemäss Art. 779d ZGB modifiziert. So sei einerseits die Baurechtsnehmerin beim ordentlichen Heimfall nach freier Entscheidung der Baurechtsgeberin verpflichtet, die oberirdisch erstellten Bauten, Anlagen etc. auf eigene Kosten auf erste Aufforderung hin zu entfernen. Andererseits sei für den vorzeitigen Heimfall in Art. 4 des Vertrags ebenfalls eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen worden.