Zur Ermittlung der Höhe der ihr zustehenden Heimfallentschädigung habe die Gesuchstellerin die G. mit der Verkehrswertschätzung der im Jahre 2003 errichteten und am 18. Oktober 2022 heimgefallenen Bauten beauftragt. Diese sei mittels Sachwertmethode zum Ergebnis gekommen, dass die heimgefallenen Bauten einen Verkehrswert von Fr. 900'000.00 hätten. Auf diesen Betrag habe die Gesuchstellerin Anspruch (Gesuch Rz. 23 - 25; Rz. 40 - 43). 3.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, der Gesuchstellerin eine Heimfallentschädigung zu schulden.