Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung des vergleichsweise hohen Baurechtszinses von Fr. 150'000.00 per annum, den die Gesuchsgegnerin während 20 Jahren erhalten habe. Es widerspreche offensichtlich dem Gerechtigkeitsempfinden, wenn die Gesuchsgegnerin aus dem abgelaufenen Baurechtsvertrag bereits eine substantielle Summe erhalten habe, sich die heimgefallenen Bauten entschädigungslos aneignen möchte und sodann aus dieser weiterhin einen Vermögensvorteil erziele, während die Gesuchstellerin mit leeren Händen dastehe (Gesuch Rz. 38).