Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass vernünftige Parteien im Vertragszeitpunkt eine angemessene Entschädigung der Gesuchstellerin vereinbart hätten, wenn die Grundeigentümerin die Tankstellenanlage weiterverwende und ihr Vermögen dadurch vergrössert werde. Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung des vergleichsweise hohen Baurechtszinses von Fr. 150'000.00 per annum, den die Gesuchsgegnerin während 20 Jahren erhalten habe.