aus dem Vermögen der Gesuchstellerin bereichert worden. Deren Vermögenszuwachs begrenze sich nicht auf den Verkehrswert der heimgefallenen Bauwerke, sondern umfasse auch die Baurechtszinse, die sie aus dem neuen Baurechtsvertrag mit der F. in den nächsten Jahrzehnten erhalten werde (Gesuch Rz. 37). Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass vernünftige Parteien im Vertragszeitpunkt eine angemessene Entschädigung der Gesuchstellerin vereinbart hätten, wenn die Grundeigentümerin die Tankstellenanlage weiterverwende und ihr Vermögen dadurch vergrössert werde.